Vereinssatzung

Satzung SV Viktoria Goch 03-2014.pdf
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
 

1. Der Verein führt den Namen SV Viktoria Goch 1912 e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 47574 Goch.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Rot.

5. Die Vereinsgründung erfolgte am 29. Juni 1912.


§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Karnevals.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.1. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Training, Turnieren, Kursen und sportlicher Freizeitgestaltung

2.2. die Jugendpflege

2.3. das Zustandekommen internationaler Begegnungen

Der Verein betreibt Spitzensport, Leistungssport und Breitensport, dies gilt auch für den Sport behinderter Menschen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

6. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 12) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Das schließt die Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 670 BGB) nicht aus.

 

§ 3

Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB und LSB

 

1. Satzungen und Ordnungen des DFB und des LSB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder (Fußballabteilung bzw. Leichtathletikabteilung) unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations-und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

 

§ 4

Organe und ständige Einrichtungen

 

1. Die Organe des Vereins sind:

1.1. die Mitgliederversammlung

1.2. der Geschäftsführende Vorstand (§12 Nr. 1a – d)

1.3. der Vorstand

2. Die ständigen Einrichtungen des Vereins sind:

2.1. die Fachabteilungen

2.2. der Ehrenrat

2.3. der Jugendausschuss

2.4. die Kassenprüfer

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Ansehen von Geschlecht, Beruf, Konfession oder Staatsangehörigkeit.

2. Der Verein besteht aus:

2.1. aktiven und passiven Mitgliedern

2.2. fördernden Mitgliedern

2.3. jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) und

2.4. Ehrenmitgliedern.

3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichem Antrag. Die Anträge Nichtvolljähriger müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann sich der Antragssteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter binnen einer Frist von 14 Tagen beschwerdeführend an den Ehrenrat wenden, der sodann erneut und endgültig entscheidet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu erfahren.

 

§ 6

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

 

1. Auf Antrag können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über Anträge beschließt nach Prüfung durch den Ehrenrat und falls der geschäftsführende Vorstand zustimmt, die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder mit Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Nichtvolljährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Eine Beitragserstattung findet nicht statt.

3. Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Verzug ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder durch vereinsschädigendes Verhalten die Interessen des Vereins verletzt.

Das ausgeschlossene Mitglied kann sich binnen einer Frist von 14 Tagen beschwerdeführend an den Ehrenrat wenden, der nach Verhandlung endgültig entscheidet. Zu dieser Verhandlung ist der Ausgeschlossene spätestens eine Woche vorher einzuladen.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Der Ausgeschiedene hat in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

 

§ 8

Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr zu zahlen sein, deren Höhe auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt wird.

Außerdem werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben, deren Höhe auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Von den Mitgliedern können Umlagen bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Über die Höhe und Fälligkeit der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Die Beiträge werden jährlich, halbjährlich und / oder vierteljährlich im Voraus mit Lastschrift eingezogen.

Außerdem werden von den Mitgliedern bei nicht satzungsgemäßer Beitragszahlung bzw. Umlagezahlung Mahn- und Bearbeitungsgebühren erhoben, deren Höhe auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Haus- und Platzordnungen und unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte zu benutzen.

2. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung bei der Wahl bzw. Bestätigung von Organen und ständigen Einrichtungen des Vereins mit.

Die nicht volljährigen Mitglieder wirken im Rahmen des Vereinsjugendtages bzw. des Jugendausschusses mit.

3. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Fachabteilungen gebunden.

 

§ 10

Haftungsbeschränkung

 

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstand), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Im Falle einer Schädigung gem. Absatz 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird.

4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.

5. Mit Ausnahme der Freistellungsansprüche gegen den Verein gem. Absatz 4 wird die Haftung des Vereins und die seiner Organe oder für ihn handelnden Beauftragten für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.

2. Jeweils bis zum Ende des 3. Monats eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine Emailadressen besitzen, werden per Brief eingeladen.

Die Einladung der Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einberufung nach einer der vorgenannten Einberufungsformen unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen vorgenommen worden sind. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und in der Niederschrift vermerkt werden.

3. Anträge zur Tagesordnung, zur Ergänzung der Tagesordnung und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist in jedem Fall zu ergänzen, wenn ein fristgerechter Antrag, der nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde, die Unterstützung von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder findet.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Der Geschäftsführende Vorstand (§ 12 Nr. 1 a – d) legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie den Kassenbericht, der vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft worden ist, vor.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des Jahresberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes sowie des Kassenberichtes

b) Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer

c) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes

d) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 12 Nr. 1 a – d) und Kassenprüfer (§15), Bestätigung der Mitglieder des Ehrenrates (§14), der Leiter der Fachabteilungen (§12 Nr. 1f) und des Jugendleiters (§12 Nr. 1e)

e) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und alle Mitglieder betreffenden Umlagen sowie der Mahn- und Bearbeitungsgebühren

f) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (§6),

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Geschäftsführenden Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.

Die Mitgliederversammlung kann nur über Beschlussvorlagen bzw. Anträge entscheiden, die in der Tagesordnung enthalten sind.

6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einzelnen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit finden bis zu einer Entscheidung erneute Abstimmungen statt.

Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

8. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu und zur Abhaltung innerhalb von sechs Wochen verpflichtet, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen

10. Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.

 

§ 12

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Geschäftsführer

e) dem Jugendleiter

f) den Abteilungsleitern der Fachabteilungen

2. Die Wahl der in der Nr. 1 a) bis d) genannten Mitglieder des Vorstands erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung in einem einheitlichen Wahlgang (Blockwahl) oder – soweit von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht – in gesonderten Wahlgängen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre und endet mit der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung der vorausgegangenen Amtsperiode befindet.

Der Vorstand kann nach Bedarf Beisitzer bestellen. Die Amtsdauer dieses vom Vorstand bestellten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtsperiode der Vorstandsmitglieder unter 1 a) bis d).

3. Die in Nr. 1a) bis 1d) genannten Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der in Nr. 1a) bis 1d) aufgeführten Vorstandsmitgliedern.

4. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er bestimmt die Zielsetzung des Vereins insgesamt sowie die der Fachabteilungen im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2), wie z. B. Aufnahme oder Aufgabe von Sportarten bzw. Fachabteilungen;  

b) er verabschiedet den Jahresetat bzw. den Saisonetat;

c) er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich;

d) er entscheidet über die Teilnahme an wichtigen Sportveranstaltungen;

e) er nimmt grundsätzlich die Vereinsinteressen in Sportverbandsangelegenheiten wahr. Soweit der geschäftsführende Vorstand sich die Vertretung des Vereins in den entsprechenden Sportverbandsgremien nicht selbst vorbehält, vertreten die Fachabteilungen den Verein in den entsprechenden Gremien;

f) er unterstützt die Fachabteilungen in ihrer Organisation und Erledigung der Verwaltungsaufgaben und überprüft ihre Einnahmen- und Ausgabengestaltung sowie ihre laufende Ertragslage. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des genehmigten Jahres- bzw. Saisonetats. Zu diesem Zweck kann der geschäftsführende Vorstand den Fachabteilungen eine Geschäftsordnung vorgeben.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Umsetzung der Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Personen einzustellen. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn beratend unterstützt.

5. An den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes nehmen die unter

1a) bis 1d) aufgeführten Vorstandsmitglieder ständig teil. Die übrigen Vorstandsmitglieder Nr. 1e) bis 1f) können unter Benennung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich zu geschäftsführenden Vorstandssitzungen eingeladen werden.

6. Die Wahl des Vorstandsmitgliedes zu Nr. 1e) (Jugendleiter) erfolgt gemäß § 16 Nr. 2 b. Sie ist in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Das gleiche gilt für die Abteilungsleiter der Fachabteilungen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zum Ende der Amtszeit zu kooptieren. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden; bei dessen Ausscheiden während seiner Amtszeit bestimmt der Vorstand anlässlich einer unverzüglich einzuberufenden Vorstandssitzung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen) zum kommissarischen Vorsitzenden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dieser kommissarische Vorsitzende zu bestätigen bzw. findet eine Neuwahl statt.

7. a) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes muss binnen 14 Tagen eine Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Bei dem Antrag ist der Grund für die Einberufung anzugeben.

Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

b) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt. Bei dieser Gelegenheit ist insbesondere von den Abteilungsleitern der Fachabteilungen über die entsprechenden Abteilungen zu berichten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Teilnahmeberechtigten anwesend sind.

8. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere sind der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse in der Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 12 (Nr. 1 b –d) und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben sind.

 

§ 13

Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 10 Personen, die für die Amtsdauer von 2 Jahren wie folgt gewählt werden:

Jede Fachabteilung kann anlässlich ihrer Abteilungsversammlung – nach entsprechender Wahl – ein Mitglied für den Ehrenrat vorschlagen. 12

Der Geschäftsführende Vorstand benennt ein Mitglied für den Ehrenrat aus dem Bereich Freizeit-/Breitensport. Dieses Mitglied und die insoweit vorgeschlagenen Mitglieder der Abteilungen werden – vorbehaltlich ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung – Mitglieder des Ehrenrates. Die gewählten Mitglieder des Ehrenrates müssen ebenfalls auf der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Ehrenrat wählt auf seiner ersten Sitzung, jeweils nach der Neuwahl, die noch vor der Mitgliederversammlung stattzufinden hat, einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Protokollführer.

2. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen ein Mindestalter von 40 Jahren haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sein. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

a) Einsatz für ein gutes Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und der Tradition des Vereins und zwar besonders für den Zusammenhalt der Vereinsabteilungen untereinander

b) Ehrungen von Jubilaren und Vereinsmitgliedern für die Erfüllung von sozialen Aufgaben

c) Vermittlung in Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern

d) Prüfung der Vorschläge für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern sowie für die Verleihung von Leistungs- und Ehrennadeln. Gegen diese Vorschläge kann der Ältestenrat Einwände erheben, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Diese sollen dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

§ 14

Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.  

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt z.B. auch für unangemeldete, sogenannte Ad-hoc-Prüfungen.

3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggfs. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

 

§ 15

Jugendausschuss

 

1. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend des Vereins, soweit sie die gesamte Vereinsjugend betreffen.

2. Dem Jugendausschuss gehören an:

a) die Jugendwarte der Fachabteilungen. Jede Fachabteilung ist verpflichtet, einen Jugendwart zu stellen, wenn sie eine Jugendabteilung unterhält;

b) der Jugendleiter als Vertreter der Jugend im Vorstand, sein Stellvertreter sowie mehrere Beisitzer, deren Anzahl vom Jugendausschuss festzusetzen ist. Die Wahl des Jugendleiters, seines Stellvertreters sowie der Beisitzer erfolgt nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung.

3. Der Jugendleiter ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 16

Fachabteilungen

 

1. Die Fachabteilungen als rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins sind die Träger des Sportgeschehens in ihrer Sportart. Sie sind grundsätzlich unabhängig voneinander und für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zielsetzung (vgl.§§ 2, 12 Nr. 4 a) und des ihnen zur Verfügung stehenden Etats zuständig und verantwortlich, soweit nicht Belange des Vereins ein fachübergreifendes Zusammenwirken bedingen. Sie haben sich in angemessener Höhe an den Gemeinkosten des Vereins zu beteiligen, insbesondere an den anfallenden Energiekosten.

Die Leiter der Fachabteilungen haben die Pflicht, den Geschäftsführenden Vorstand - ohne besondere Aufforderung – über alle wesentlichen Geschäftsabläufe innerhalb der Abteilung umfassend und zeitnah in schriftlicher Form zu informieren. Wesentlich sind insbesondere Veränderungen in den finanziellen Rahmenbedingungen, Abweichungen von der Etatplanung, geplante Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation, Arbeitsverträge und Sponsorenübereinkünfte. Wesentliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes möglich.

Bei Fragen, die eine Fachabteilung betreffen, ist deren Leiter zur Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes hinzuzuziehen (siehe § 12 Nr. 5).

2. Jede Fachabteilung hat einen Abteilungsvorstand, der in der Regel besteht aus:

a) dem Abteilungsleiter als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB

b) dem Abteilungskassenwart

c) dem Abteilungsjugendwart, der vom jeweiligen Abteilungsjugendtag zu wählen ist

d) dem Abteilungsgeschäftsführer

e) dem Abteilungssportwart

Das Amt des Abteilungsleiters und des Abteilungskassenwartes ist in jedem Fall zu besetzen; das unter c) genannte Vorstandsamt ist nach Maßgabe von § 15 Nr. 2 b zu besetzen. Die unter d) und e) genannten Vorstandsämter sollen besetzt werden, sofern die Struktur der jeweiligen Abteilung dies erfordert. Die Abteilungsvorstände können, soweit die Struktur ihrer Sportart es erfordert, weitere Mitglieder für bestimmte Funktionen in ihre Abteilungsvorstände berufen. Diese berufenen Vorstandsmitglieder sind bei der nächstfolgenden Abteilungsversammlung in ihrem Amt zu bestätigen.

3. Jede Fachabteilung legt dem geschäftsführenden Vorstand bzw. dem vom geschäftsführenden Vorstand dazu bestimmten Vorstandsmitglied jährlich einen Etatvorschlag vor. Die Festlegung des vereinsseitig zur Verfügung gestellten Etats erfolgt vom Geschäftsführenden Vorstand.

4. Der Abteilungsleiter und die anderen Mitglieder des Abteilungsvorstandes (mit Ausnahme des Jugendwartes) werden alle 2 Jahre von einer mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Abteilungsvorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Abteilungsvorstand berechtigt, ein Mitglied bis zur nächsten Abteilungsversammlung zu kooptieren. Dies gilt nicht für den Abteilungsleiter, hier steht das Kooptionsrecht gem. § 12 Nr. 6 Abs. 2 dem Geschäftsführenden Vorstand zu. Auf der nächsten Abteilungsversammlung ist dieses Mitglied zu bestätigen bzw. findet eine Neuwahl für dieses Vorstandsamt statt.

5. Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter geleitet. Über Verlauf und Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

6. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind die aktiven, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder der entsprechenden Abteilung, die sich für diese Abteilung als Stammabteilung entschieden haben. Ein Wechsel der Stammabteilung ist jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres möglich, und zwar auf schriftlichem Antrag.

Im Übrigen finden auf die Durchführung der Abteilungsversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des Vereins in dieser Satzung – soweit einschlägig – entsprechend Anwendung. Wahlvorschläge für die gemäß Nr. 2 a), b), d) und e) zu wählenden Ämter sind bis zehn Tage vor der entsprechenden Abteilungsversammlung bei der Geschäftsstelle oder bei dem betreffenden Abteilungsleiter schriftlich einzureichen.

7. Der Abteilungsleiter unterschreibt jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung. Mit dieser Erklärung wird bestätigt,

a) dass alle Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst und durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen sind, 

b) dass alle verpflichtenden Zusagen der Abteilung dem Geschäftsführenden Vorstand bekannt gegeben werden,

c) dass der Geschäftsführende Vorstand über alle möglichen anderen Risiken in Kenntnis gesetzt wird, die das Ansehen des Vereins schädigen und/oder Verein wirtschaftlich belasten.

 

§ 17

Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war,

3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18

Veröffentlichung von Mitgliederdaten

 

1. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Sportveranstaltungen sowie Feierlichkeiten im Internet (Online Magazin / Schwarzes Brett) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.

2. Die Mitglieder des Vereins willigen gleichzeitig mit dem Beitritt zum Verein auch darin ein, dass Fotos, Video-Aufnahmen etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins entstehen, zu satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.

3. Der Verein informiert die Tages- und Fachpresse über Sportergebnisse und besondere Ereignisse.

4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben im Internet Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.

 

§ 19

Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die besonders für diesen Zweck einberufen wird.

Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 18

Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstandes und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Goch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

§ 20

Beschlussfassung und Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 17.05.1968 ihre Gültigkeit.

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